Für die Anmietung eines Mini Wohnwagens/ Mini Campers (nachfolgend "Wohnanhänger" genannt) werden die nachfolgenden allgemeinen Mietbedingungen Inhalt des zwischen dem Einzelunternehmen RollenderRuder, Sarah Ruder, (nachfolgend "Vermieter" genannt) und Ihnen, (nachfolgend "Mieter" genannt) zustande kommenden Vertrages.
A. VERTRAGSGEGENSTAND
Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, einen Wohnanhänger für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietpreises und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnanhängers. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt den Wohnanhänger eigenverantwortlich ein.
Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Wohnanhängers ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
B. MINDESTALTER DES FAHRERS UND FÜHRERSCHEIN
Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse B oder Klasse 3, der Klasse B96 und/oder BE für PKW mit Anhänger sein.
Der Wohnanhänger darf nur vom Mieter und den bei der Anmietung benannten Fahrern gelenkt werden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen den Wohnanhänger führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer (die Fahrer) bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnanhängers.
Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer J.1. Anwendung.
C. VERTRAGSABSCHLUSS
Der Mietvertrag wird verbindlich, wenn
– der Vermieter nach Erhalt eines Buchungsauftrages (Antrag auf Abschluss eines Mietvertrages) des Mieters, diese schriftlich oder in Textform bestätigt (Buchungsbestätigung) oder
– nach Eingang der Anzahlung und des vom Mieter unterschriebenen Vertrages, die Buchung und der Mietpreis durch Vertragsunterzeichnung vom Vermieter bestätigt werden.
Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des entgegenstehenden Willens ausgeschlossen.
D. MIETPREIS, SERVICEPAUSCHALE, KAUTION, SONSTIGE KOSTEN
D.1. Mietpreis
Mietpreise:
Miete pro Nacht = 50 Euro*
Wochenendspezial (Freitag - Montag) = 140 Euro
Miete 1 Woche (6 Nächte) - 5 % = 285 Euro
Miete 2 Wochen (13 Nächte) - 10 % = 585 Euro
Miete 3 Wochen ( 20 Nächte) - 15 % = 850 Euro
*Die Mindestmietdauer beträgt zwei Nächte.
Im Mietpreis enthalten sind:
- Zubehör/ Ausstattung des jeweiligen Wohnanhängers
- Haftpflichtversicherung (pauschale Deckungssumme 100 Mio.) Personenschäden je geschädigte Person 15 Mio.
- Fahrzeugversicherung mit 500,00 Euro Selbstbehalt je Schadenfall in der Vollkaskoversicherung, sowie 500,00 Euro Selbstbehalt je Schadenfall in der Teilkaskoversicherung
- Schutzbrief für organisatorische und finanzielle Hilfe bei Panne oder Unfall
- Verschleiß-Reparaturen und Wartung
Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren.
D.2. Servicepauschale
Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale erhoben, diese beträgt derzeit 50 Euro.
In der Servicepauschale ist die gründliche Einweisung in die Funktionsweise des Wohnanhängers, die Übergabe des Anhängers im betriebsbereiten Zustand, sowie eine Endreinigung und Desinfektion des Innenraums und die Außenreinigung bei Rückgabe enthalten.
Der Mieter hat den Wohnanhänger besenrein zu übergeben. Das Camping-WC ist vom Mieter vor Rückgabe zu spülen und zu reinigen.
D.3. Kaution
Bei Übergabe des Wohnanhängers muss eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 500 Euro in bar oder durch Vorabüberweisung hinterlegt werden. Die Kaution beinhaltet etwaige Selbstbeteiligungskosten pro Schadenfall. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Wohnanhängers sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet.
Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Schäden …) werden bei Rückgabe des Wohnanhängers mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
Gibt der Mieter dem Vermieter den Wohnanhänger zurück, ohne vorher den Innenraum ausreichend (besenrein und geleertes und gespültes Camping-WC) gereinigt zu haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung des Innenraums eine erweiterte Reinigungspauschale in Höhe von einmalig 50 Euro. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
E. MIETZEITRAUM / INKLUSIVKILOMETER
E.1. Mietzeitraum
Der Mietzeitraum bemisst sich nach der Anzahl der Nächte der Mietdauer. Die Mindestmietdauer beträgt zwei Nächte. Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzeitraum ist verbindlich. Wünscht der Mieter eine Änderung des vereinbarten Mietzeitraums, so kann diese nur unter den unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Der Vermieter stimmt der Buchungsänderung schriftlich oder in Textform zu,
- Der Mieter hat dem Vermieter seinen Änderungswunsch mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn mitgeteilt
- Beim Vermieter sind entsprechende freie Kapazitäten vorhanden
- Der gewünschte neue Mietzeitraum liegt im gleichen Kalenderjahr wie der gebuchte und der entspricht vom Umfang her dem Gebuchten.
Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Buchungsänderung besteht nicht.
E.2. Inklusivkilometer
Im Mietpreis sind alle gefahrenen Kilometer während des Mietzeitraumes inklusive.
F. ÜBERGABE DES WOHNANHÄNGERS
- Der Wohnanhänger ist zu dem jeweils vereinbarten Termin durch den Mieter (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der im Vertrag vereinbarten Adresse vom Vermieter zu übernehmen und zurück zu geben.
- Bei Übergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
- Der Wohnanhänger wird in technisch einwandfreiem Zustand und gereinigt bereitgestellt.
- Bei Übergabe werden eventuell vorhandene Mängel in einem Protokoll festgehalten.
- Vor der Übergabe erfolgt eine ausführliche Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Wohnanhängers vorenthalten bis die Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
- Hinterlegung der Kaution in bar, falls nicht vorab eine Überweisung stattgefunden hat (Ziffer D.3.)
Sollte der gebuchte Wohnanhänger aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung stehen, ist der Vermieter berechtigt einen Ersatzanhänger zu stellen, oder vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Zahlungen werden vollständig zurückerstattet. Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht. Die Übergabe erfolgt nach Vereinbarung von Ort und Zeit am Tag des Mietbeginns.
G. RÜCKGABE / KAUTIONSERSTATTUNG
Die Rückgabe des Wohnanhängers erfolgt am Abgabetag unter der Beachtung der Abgabezeit nach Vereinbarung. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Wohnanhängers gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeuges vorzunehmen. Hierbei wird ein Rückgabeprotokoll erstellt, welches vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnen ist. Eine verspätete Übergabe, die der Mieter nicht zu vertreten hat, berechtigt den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe. Der Wohnanhänger wird im schadenfreien, gereinigten Zustand übergeben. Die Rückgabe des Wohnanhängers erfolgt ebenfalls mit gereinigtem Innenraum.
Die Kaution wird bei vertragsgemäßer, mängelfreier und pünktlicher Rückgabe dem Mieter binnen 5 Tagen nach der Übergabe per Onlineüberweisung zurückerstattet. Sollte die Kaution in bar hinterlegt worden sein, so ist auch eine Erstattung in bar am Abgabetag durch den Vermieter möglich. Forderungen werden mit der Kaution verrechnet (siehe auch Punkt D.3.) Kommt der Mieter den vertraglichen Rückgabeverpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, werden die Kosten zur Wiederherstellung des vertraglichen Zustandes berechnet. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Wohnhängers bleibt der Mietpreis unberührt. Bei verspäteter Rückgabe wird je begonnen Verspätungstag der doppelte Mietpreis je Tag berechnet.
H. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Bei Vertragsabschluss werden 40% des vereinbarten Mietpreises als Anzahlung fällig. 14 Tage vor Beginn des Mietzeitraumes erfolgt die Restzahlung des vereinbarten Mietpreises sowie der Servicepauschale. Bei kurzfristiger Buchung (weniger als 14 Tage) ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.
Überweisungen werden getätigt auf folgendes Konto:
Kontoinhaber: Sarah Ruder
IBAN: DE06 2505 0180 1915 5057 47
BIC: SPKHDE2H
Kreditinstitut: Sparkasse Hannover
Wird innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss keine Anzahlung geleistet, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Für jede Mahnung werden Gebühren und Zinsen gemäß der aktuell rechtlichen Gegebenheiten erhoben. Zu einem Vertragsabschluss kommt es nur nach schriftlicher Bestätigung des Vermieters. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer J.1. Anwendung
I. NUTZUNG / UNZULÄSSIGE NUTZUNG WOHNANHÄNGERS
I.1. Nutzung
Der Wohnanhänger darf im Regelfall nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.
Der Wohnanhänger ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, den Verkehrs- und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen sind zu beachten. Der Mieter hat den Wohnanhänger jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Wohnanhängers regelmäßig während der Mietdauer zu kontrollieren. Dabei sind insbesondere das zulässige Gesamtgewicht lt. Fahrzeugschein, der Reifendruck sowie die zulässige Stützlast der Anhängevorrichtung des ziehenden Kraftfahrzeuges zwingend einzuhalten. Der Mieter hat unbedingt die vorgeschriebenen Durchfahrtshöhen und – breiten zu beachten. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
I.2. Unzulässige Nutzung
Der Wohnanhänger darf insbesondere nicht benutzt werden
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zu sonstigen Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Wohnanhängers führen (schweres Gelände)
- zu Fahrschulübungen
- zur Weitervermietung oder Verleih
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind
- zur Beförderung von Tieren aller Art
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
- zur Nutzung über das zulässige Gesamtgewicht hinaus.
Das Rauchen in den Wohnanhängern ist untersagt, es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge. Haustiere dürfen nicht im Wohnanhänger mitgenommen werden.
J. RÜCKTRITT / UMBUCHUNG
J.1. Rücktritt
Der Vermieter räumt dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung mit Mietbeginn werden folgende Stornogebühren fällig:
- 20 % des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 40 % des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 60 % des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 70 % des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 80 % des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/ -abholung gilt als Rücktritt. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
Geringfügige Leistungsabweichungen, die den Nutzungsumfang nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Anfechtung durch den Mieter. Technische Änderungen des Wohnanhängers bleiben vorbehalten.
J.2. Umbuchung
Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der Reservierungsbestätigung genannten Anmietstation vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
K. REPARATUREN
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Wohnhängers zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis 100 Euro beauftragt werden, über diese Summe hinaus, nur nach Absprache mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters.
Alle Beschädigungen oder Vorkommnisse, die in Verbindung mit dem Wohnanhänger stehen, sind dem Vermieter unmittelbar mitzuteilen, damit eine Ersatzbeschaffung rechtzeitig erledigt werden kann.
L. HAFTUNG DES VERMIETERS / HAFTUNG DES MIETERS
L.1. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für die vereinbarte Überlassung des Wohnanhängers und ist bemüht, Fehler oder Störungen zu vermeiden, übernimmt jedoch keine Haftung für solche und etwaige daraus entstehender Verluste oder Schäden des Mieter oder Dritten. Der Mieter entbindet den Vermieter von der Haftung von Schäden oder Verlusten von Gegenständen, die mit dem Wohnanhänger befördert oder in diesem zurückgelassen werden. Des Weiteren wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder angeordnetem Fahrverbot (Ozon, Smog, Katastrophen, etc.) ausgeschlossen, die Gesamthaftung des Vermieters wird gemäß § 651 BGB auf den Mietpreis beschränkt.
L.2. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die von ihm verschuldeten Unfallschäden am Wohnanhänger in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung (Selbstbehalt).
Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die verursacht werden durch
- Zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung einer Hilfsperson
- Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit
- unsachgemäße Bedienung der technischen Einrichtungen des Wohnanhängers
- unsachgemäßer Behandlung des Wohnanhängers
- Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und – breiten
- Drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
- nicht termingerechte Fahrzeugrückgabe
- Zuwiderhandlungen gegen die Bedingungen des Mietvertrages
Des Weiteren haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat, oder der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass ein Unberechtigter den Wohnanhänger benutzt hat. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden im und am Wohnanhänger, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite vollständiger Ersatz geleistet wird. Bei Unstimmigkeiten über die Schadenshöhe kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einen Sachverständigen beauftragen. In jedem Falle trägt der Mieter die Beweislast, dass ein während der Mietzeit entstandener Schaden nicht durch Ihn oder den Mietreisenden verursacht oder verschuldet wurde.
M. AUSLANDSFAHRTEN
Grundsätzlich sind nur Fahrten im europäischen Ausland zulässig, ausgenommen sind Fahrten nach: Ukraine, Russland, Weißrussland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Moldawien oder euopäische Inseln. Zudem sind Fahrten in Kriegsgebiete untersagt.
Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
N. VERHALTEN BEI UNFALL ODER SCHADENSFALL
Der Mieter/ Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/ Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall/ Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Wohnanhänger stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
O. VERSICHERUNGEN
Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zugelassen und mit einem gewerblichen Vollkaskoschutz ausgestattet.
Haftpflichtversicherung Versicherungssumme 100 Mio. Euro für Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden bis maximal 15 Mio. Euro je geschädigte Person.
Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Voll- bzw. Teilkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe von 500 Euro, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. L.2. dieser Vermietbedingungen. In oder auf dem Wohnanhänger befindliche Gegenstände (Reisegepäck) sind nicht abgedeckt.
P. DATENERHEBUNG / VERARBEITUNG UND NUTZUNG
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/ Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 b) der DSGVO. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und ihren Vertragspartnern und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen. Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht.
Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner Wohnanhänger mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Wohnanhängers festzustellen und ihn im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs gemäß Art. 6 Abs. 1 f)der DSGVO.
Q. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
- Änderungen der allgemeinen Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen.
- Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
- Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
- Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.
Stand: 01/2024
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